Die autoritäre Verfassung Michael Graber Bundesarchiv, Bild 102-09038 / CC-BY-SA 3.0
01 Juni

Die autoritäre Verfassung

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Van der Bellen hat kurz nach seiner Wahl die Diskussion um eine Reform der österreichischen Verfassung angestoßen. Im Wahlkampf waren, wie bekannt, vor allem vom FPÖ-Kandidaten Hofer Ankündigungen erfolgt, er wolle die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten des Bundespräsidenten im Rahmen seines »Amtsverständnisses« ausschöpfen, was die autoritären Elemente der Verfassung – die Eingriffsmöglichkeiten des Bundespräsidenten gegenüber Regierung und Parlament – erstmals ins Spiel gebracht hätte. Damit wäre er politischen Tendenzen in Österreich entgegengekommen, ja hätte diese zusätzlich angefacht, die sich einen »starken Mann« an der Spitze des Staates gewünscht hätten.

Die autoritären Rechte des Bundespräsidenten sind mit der Verfassungsreform von 1929 in die Bundesverfassung aufgenommen worden, um den nach Macht strebenden austrofaschistischen Kräften, vor allem der Heimwehr, entgegenzukommen. Nicht von ungefähr enthält die Unabhängigkeitserklärung der 2. Republik von 1945 im Paragraph I den Satz: »Die demokratische Republik Österreich ist wieder hergestellt und im Geiste der Verfassung von 1920 einzurichten.« Das heißt ohne die diktatorischen Rechte des Bundespräsidenten der Verfassung von 1929, woran Alfred J. Noll in einem Kommentar im »Standard« verdienstvoller Weise erinnert hat. »Damals hatte man noch vor Augen, wohin eine autokratisch orientierte Verfassung führt. An dieses Versprechen hat sich aber niemand gehalten…«, schreibt Noll weiter. Mit dem ersten Satz hat er natürlich Recht, mit dem zweiten aber nicht.

Es ist in der Öffentlichkeit wenig bekannt, aber es gab in der provisorischen Regierung von April bis Dezember 1945 eine bis heute nachwirkende Auseinandersetzung über die zukünftige Verfassung Österreichs. Nachzulesen vor allem in dem 2006 erschienen Standardwerk Manfred Mugrauers über »Die Politik der KPÖ in der Provisorischen Regierung Renner«. Die KPÖ wandte sich im Kabinettsrat strikt gegen die Einrichtung der 29er-Verfassung, gegen die zunächst auch Renner eingestellt war. Er schwenkte aber nach wenigen Tagen auf die Linie des SPÖ-Vertreters in der Provisorischen Regierung Dr. Schärf ein, der jedes Offenhalten der Verfassungsfrage, deren Lösung die KPÖ einer gewählten Nationalversammlung übertragen wollten, ablehnte. Schärf verteidigte die Verfassung von 1929 als Ergebnis einer (seit 1920) 14-jährigen demokratischen Entwicklung, während die Vertreter der KPÖ diese laut Schärf als »Heimwehrverfassung« bezeichneten und die KPÖ diese auch in ihren damaligen Presseorganen öffentlich als »Verfassung des bundespräsidentiellen Notverordnungsrechts«, die »der Jammergestalt eines Miklas (des damaligen Bundespräsidenten – M.G.) diktatorische Vollmachten verlieh«, charakterisierten.

Die KPÖ hielt seither ihre Kritik insbesondere am Amt des Bundespräsidenten während all der Jahrzehnte der 2. Republik aufrecht. Renner setzte schließlich die 29er-Verfassung autoritär durch, indem er auf den Konsens mit den Kommunisten keinen Wert legte und diese sich um der Einheit in der Regierung Willen und der Kabinettsdisziplin beugten. Auch der neu gewählte Nationalrat beschloss in seiner ersten Sitzung am 19. Dezember 1945 die 29er-Verfassung, was aber von den Alliierten zunächst abgelehnt wurde. Vielmehr beauftragten diese die Regierung binnen sechs Monate, den Entwurf einer neuen Verfassung auszuarbeiten. Da der Konsens der Alliierten im Laufe des Jahres 1946 im Zuge des aufziehenden Kalten Krieges aber bereits brüchig war, kam es nicht zu der von den Alliierten geforderten Verfassungsdiskussion.

Wäre es zu einer von der KPÖ 1945 vorgeschlagenen neuen demokratischen Verfassung gekommen, hätten wir uns die autoritären Ausritte der FPÖ von heute erspart. Eine Verfassungsreform ist daher dringend und so rasch wie möglich erforderlich, um autoritären Tendenzen der Politik auf der Basis der derzeitigen Verfassung, wie sie in Europa und in unserer Nachbarschaft zu beobachten sind, einen Riegel vorzuschieben.

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