ESSAY: Überwachen und Strafen

von

Alle und manche noch etwas mehr sind von Verboten und Verordnungen betroffen.

von MONIKA MOKRE und STEPHAN VESCO

»Einschränkungen sind notwendig, um Freiheit zu erlangen«, sagte Bundes­kanzler Kurz in einer seiner zahlreichen Pressekonferenzen der letzten Zeit. Dies klingt geradezu nach einer religiösen Bot­schaft – büße im Diesseits, um im Jenseits in das Himmelreich eintreten zu dürfen. Und ebenso wie die Botschaft vom Himmel­reich weckt auch die des Kanzlers gewisse Zweifel daran, ob dieser Zustand tatsäch­lich je erreicht wird – und wenn ja, wann.

Unklare Festlegungen und Prognosen sind in Religionen üblich, denn hier ist nicht Wissen gefragt, sondern Glauben. Im demo­kratischen Rechtsstaat hingegen sollten die Regeln klar und auch verständlich sein – und wie Alfred Noll kürzlich in einem Stan­dard-Kommentar festgestellt hat, Rechts­staatlichkeit muss insbesondere in Krisen­zeiten eingehalten werden, um nicht Gefahr zu laufen, sie auf Dauer zu verlieren.

Verbote von Zusammenkünften

Die rasch aufeinander folgenden Gesetze und Verordnungen der letzten Zeit orien­tieren sich allerdings nicht an diesem Prin­zip. Schon die Verordnung, die eine allge­meine Betretungsbeschränkung für den öffentlichen Raum vorsieht, ging über den Gesetzestext weit hinaus, der nur erlaubt, das Betreten bestimmter Orte zu untersa­gen. In den Tagen vor Ostern wurde noch­mals nachgeschärft. Ein Erlass des Gesund­heitsministers vom 1. April ordnete die Durchführung eines bundesweiten Verbots auch von Zusammenkünfte in geschlosse­nen Räumen an (in Wien etwa mit Magis­tratsverordnung vom 3. April umgesetzt); allerdings explizit nur für den Fall, dass daran mehr als fünf nicht im gleichen Haushalt lebende Personen teilnehmen.

Dies führte zum einen dazu, dass sich die Bevölkerung verunsichert zeigte – war sie bisher doch, der Kommunikation der Bun­desregierung folgend, davon ausgegangen, dass Zusammenkünfte in privaten Räumen ohnehin untersagt seien. Andererseits gab es Kritik daran, dass der § 15 des Epidemie­gesetzes als Grundlage für die Verordnung herangezogen wurde. Diese Bestimmung sieht aber nur die Untersagung von Veran­staltungen vor, »welche ein Zusammen­strömen größerer Menschenmengen mit sich bringen«. Damit werden kaum private Veranstaltungen gemeint sein.

In der Folge kündigte die Regierung einen Rückzieher an. In der Pressekonfe­renz vom 6. April äußerte sie, die bisher bestehenden Ausgangsbeschränkungen seien ausreichend, weil sich daraus bereits ein Verbot privater Zusammenkünfte mit nicht zum Haushalt gehörenden Personen ergeben würde. Der Erlass sei daher obso­let, so Anschober. Die entsprechende Ver­ordnung des Wiener Magistrats wurde allerdings erst am 10. April aufgehoben.

Damit besteht auch nach wie vor keine direkte Handhabe der Polizei gegen Veran­staltungen in privaten Räumlichkeiten. Mit der Aufhebung der Verordnung ist ein Ein­schreiten der Exekutive jedenfalls nur mehr wegen Lärmerregung oder Anstands­verletzung zulässig. Eine zu Maßnahmen berechtigende Strafbarkeit wegen Corona wäre ausschließlich bei einem konkreten Verdacht auf eine Infektion wegen Gefähr­dung anderer gegeben. Das wurde selbst von Wiens Polizeipräsident Pürstl in einem Falter-Interview vom 8. April zugestanden.

Nicht unerwähnt bleiben soll aber, dass mit dem 3. Covid-Gesetz vom 6. April weit­reichende Befugnisse zur Polizei hinsicht­lich der bestehenden Einschränkungen im öffentlichen Raum geschaffen wurden.

Verlängerung des Zivildiensts

Vielfach problematisch sind auch die in der Coronakrise zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes. Im Wesentlichen wurde dabei auf schon beste­hende Vorschriften zum »außergewöhnli­chen Zivildienst« zurückgegriffen, welche nun erstmals vollstreckt werden. Diese Form des Zivildienstes ist ausnahmsweise bei »Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außer­ordentlichen Notständen« vorgesehen. Zu seiner Ableistung kann die Verlängerung bestehender Zivildienste verfügt werden. Entsprechend wurden in der aktuellen Krise Zivildiener verlängert, deren Dienst an sich mit Ende März zu Ende gegangen wäre. Zusätzlich wurden jene eingesetzt, die sich auf den Aufruf der Regierung frei­willig gemeldet hatten.

Das Gesetz sieht nun allerdings eine ungleiche Bezahlung vor. Jene, die bereits Zivildienst leisten, erhalten zu ihrer übli­chen Pauschalvergütung von € 346,70 nur einen Zuschlag von € 189,90, also € 536,60 insgesamt. Die freiwillig Gemeldeten erhal­ten hingegen zusätzlich zu den € 536,60 eine Entschädigung, wie sie einem Wehr­pflichtigen zusteht, der einen Einsatzprä­senzdienst leistet, von € 1.140,34 netto. Gegen diese Ungleichbehandlung für glei­che Arbeit haben 60 Zivildiener bereits die Vorbereitung einer Klage veranlasst. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden sie Recht bekommen.

Weiters besonders problematisch ist die Tatsache, dass sogar jene Zivildiener ver­längert wurden, die selbst einer Risiko­gruppe angehören. Die Zivildienstservice­agentur empfiehlt den Betroffenen ledig­lich, »alle gesundheitlichen Einschränkun­gen« dem Vorgesetzten in der Einrichtung zu melden. Diese habe die gemeldeten Ein­schränkungen dann »im Sinn ihrer Obsor­gepflicht« zu berücksichtigen.

Mit dem 2. Covid-Gesetz vom 21. März neu dazugekommen sind Bestimmungen für die Zuweisung von Zivildienern an bestimmte Einrichtungen, die festlegen, dass einer Beschwerde gegen die Zuwei­sung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das heißt, dass die Zivildiener einer Zuweisung unbedingt Folge zu leisten haben, jedenfalls solange das Verwaltungs­gericht nicht über die Beschwerde ent­schieden hat. Wer sich weigert, muss wie bisher schon mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.180 oder unter Umständen (wenn er sich dem Zivildienst überhaupt »entzie­hen« möchte) gar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen. Das gilt wohlge­merkt auch für jene, die sich freiwillig gemeldet haben.

In den erläuternden Bemerkungen heißt es, dass man ein »unbürokratisches Sys­tem« einführen wollte und weiters, dass »[all] dies im Lichte der obgenannten außerordentlichen Ereignisse selbst im Hinblick auf die damit verbundenen Beschränkungen der persönlichen Freiheit sowie der Freiheit der Erwerbstätigkeit sachlich gerechtfertigt erschein[en]« würde. Daran, vor allem an der Verhältnis­mäßigkeit, sind erhebliche Zweifel ange­bracht.

Schwer nachvollziehbar ist schließlich eine neue Bestimmung, welche es ermög­licht, auch gewinnorientierte Unternehmen als Träger des Zivildienstes anzuerkennen. Mit der bescheidmäßigen Anerkennung können diesen Zivildiener zugewiesen wer­den. Für diese fallen als Spesen dann ledig­lich die dem Bund zu erstattenden Kosten für den Einsatz der Zivildienstleistenden an, das heißt für verlängerte Zivildiener nur € 536,60 monatlich.

Situation in Gefängnissen

Und schließlich gibt es diejenigen, die schon vor der Krise nicht frei waren und auch danach keine Freiheit erwarten dür­fen: InsassInnen von Gefängnissen. Das 2. Covid 19-Gesetz ermächtigt die Justizminis­terin unter anderem dazu, den Besuchsver­kehr für die Dauer der vorläufigen Maß­nahmen auf telefonische Kontakte zu beschränken. Es ist seit dem 22. März in Kraft. Am 23. und am 26. März erließ die Justizministerin Verordnungen, die diese Regelung umsetzen.

Zweifellos würde ein Ausbruch von Covid 19 in den beengten Verhältnissen einer Justizanstalt zu einer sehr kritischen Situation führen. Damit lässt sich der Ent­fall von Tischbesuchen argumentieren, doch zur Zeit gibt es auch keine Besuche hinter einer Glasscheibe – mit dem Argu­ment, dass BesucherInnen die Justizwache­beamtInnen anstecken könnten, die ihrer­seits dann den Virus in die Anstalt bringen. JustizwachebeamtInnen sind allerdings nicht interniert, sie haben in ihrer Freizeit ebenso viel – oder wenig – Kontakt mit anderen Menschen wie die gesamte Bevöl­kerung. Mittlerweile bestätigte Fälle einer Infektion bei JustizwachebeamtInnen und einem Häftling zeigen, dass es unmöglich ist, Justizanstalten von der Pandemie abzu­schirmen. Auch nicht durch ein Besuchs­verbot. Daher stellt sich die Frage, ob dieses totale Verbot notwendig und verhältnismä­ßig ist. Es gibt gute Gründe, beides zu ver­neinen, denn es gibt keinen sachlichen Grund, Gefangene aufgrund der Krise schlechter zu behandeln als andere, im Gegenteil sind sie eine Gruppe, deren wenige verbleibende Rechte besonders geschützt werden müssen. Das wird auch durch die Rechtsprechung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, wonach das Besuchsrecht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Artikel 8 der Menschenrechtskonven­tion fällt.

Die Justizministerin nennt Telefonie und Videotelefonie als Ersatz für die entfallen­den Besuche. Dies ist einerseits offensicht­lich kein auch nur annähernd vollwertiger Ersatz für die persönliche Begegnung. Und funktioniert andererseits auch nicht. Für Videotelefonie fehlen die technischen Ein­richtungen; eine erhebliche Erweiterung der Telefonkontakte scheitert bisher in vie­len Anstalten an der langsamen bürokrati­schen Umsetzung im Strafvollzug. Telefon­zeiten hängen noch dazu von den finanziel­len Möglichkeiten der Gefangenen ab, denn Telefonieren im Gefängnis ist sehr teuer. Und eine Übernahme der Telefonkosten durch den Staat, die im Vergleich zu allen anderen Hilfspaketen finanziell eher ver­nachlässigbar wäre, ist noch nicht einmal angedacht.

Auch könnte man der Gefahr des Corona-Ausbruchs im Strafvollzug mit anderen Maßnahmen begegnen. Etwa durch eine Reduzierung der Belegung der Anstalten: durch Aussetzung der Untersuchungshaft, vermehrte Entlassung auf Bewährung bei kurzen Strafen oder Strafresten, vermehrte Genehmigung von Fußfesseln. Letzteres wiederum mit finanzieller staatlicher Unterstützung, denn auch die Kosten für die Fußfessel können von vielen Gefange­nen nicht aufgebracht werden. Auch von solchen Plänen haben wir bisher nichts gehört; allerdings wird wohl versucht, den Strafantritt von neuen Gefangenen aufzu­schieben. Gleichzeitig wurden jedoch bereits gewährte und gesetzlich ebenso verankerte Vollzugslockerungen, wie Frei­gänge oder Ausgänge gestrichen, und bereits bewilligte Anträge auf elektronisch überwachten Hausarrest nicht umgesetzt, da es kein Personal gebe, um die Fußfesseln anzulegen.

Der Rechtsstaat braucht Kontrolle – auch und gerade in Krisenzeiten. An dieser Kon­trolle fehlt es zur Zeit allgemein, noch mehr allerdings im Gefängnis, das von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet bleibt und in dem alle Möglichkeiten der Gefangenen, sich selbst zu organisieren – etwa in einer Gewerkschaft – untersagt sind.

Monika Mokre, Stephan Vesco sind Mit­glieder der Solidaritäts­gruppe für die Grün­dung einer Gefange­nengewerkschaft Öster­reich.

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Gelesen 5776 mal Letzte Änderung am Montag, 11 Mai 2020 13:42
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