HERRSCHAFTSRECHTE: Eigentum für immer?

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Eigentum ist dem homo sapiens mensch­heitsgeschichtlich fremd. Die aus ­schließende Zuweisung von Dingen an einzelne Individuen kennen wir buch­stäblich erst aus allerjüngster Zeit.

Betrachtungen von ALFRED J. NOLL.

Genetisch mag sich vieles festgelegt haben, das unser heutiges Sozialverhal­ten bestimmt – das Eigentum gehört nicht dazu. Schauen wir in die Vergangenheit, dann wenden wir meist unsere heutigen Rechtsbegriffe auf frühere Kulturstufen an. Viele wollen dann auch auf der untersten Sprosse das Eigentum »an sich« erhaschen. Aber da ist nichts – nichts, was unserer heutigen Vorstellung von Eigentum ähnelt: Der Menschheit ist dieses Konzept des »pri­vaten Eigentums« so fremd wie den kleinen Kindern die Unterscheidung von »Mein« und »Dein«. Sowohl menschheitsgeschicht­lich wie auch individuell-biografisch ist die Vorstellung eines privaten Eigentums das Produkt von (gewaltsamen) Abrichtungs- und Disziplinierungsbemühungen.

Anfang des Eigentums

Das Rechtssubjekt irgendwelcher »Eigen­tumsrechte« an Grund und Boden ist in der Frühzeit nicht das Individuum (davon hat die Urgesellschaft gar keine Vorstellung), es ist auch nicht die Einzelfamilie, sondern die Horde oder Lokalgruppe in ihrer Gesamt­heit. Die Urvölker kennen keine rechtliche Scheidung zwischen Grund und Boden und den darauf wachsenden Pflanzen und jagd­baren Tieren, ja noch nicht einmal unbe­dingt einen Unterschied zwischen »Person« und Natur. Vor diesem Hintergrund wäre die ausschließende Zuweisung von Sachen an bestimmte »Individuen« völlig absurd.

Allmählich aber kommt es mit beginnen­der Sesshaftigkeit zu Änderungen: Grund und Boden aber bleiben Eigentum der Dorf­gemeinschaft. Über zigtausende Jahre bestehen Gesellschaften mit Menschen, die ohne zentrale Herrschaft, ohne Hierarchie und ohne Ausbeutung zusammenleben können. Das ist eine triviale ethnologische Wahrheit: Gleichheit und Herrschaftslosig­keit scheitern nicht an anthropologischen Erfordernissen – sondern an historischen Bedingungen, denen folgend die Mensch­heit einen anderen Weg beschritten hat.

Grundherrschaft

Grundherrschaft ist das wesentliche Eigen­tumsverhältnis im Mittelalter. Der Boden ist das wichtigste Produktionsmittel. Die Form der Grundherrschaft hat unmittelba­ren politischen Charakter. Herrschaftsrechte, Regalien, Rechte also, die nach heu­tiger Sicht typisch staatliche Rechte und Funktionen sind (z. B. die Gerichtsbarkeit), werden vererbt, verpfändet und sind Ein­kommensquellen. Privates Eigentum und politische Befugnisse werden verbunden. Alle Rechte leiten sich aus dem Eigentums­verhältnis ab. Marx bringt dies auf die ein­prägsame Formel: »In der Lehnsherrschaft erscheint es geradezu, dass die fürstliche Macht die Macht des Privateigentums ist« (MEW 1, S. 233).

Die Vielfalt der Eigentumsformen und Eigentumsobjekte im Mittelalter, die Zer­splitterung des Rechts und das Fehlen eines Juristenstandes, der in der Lage wäre, die Vielfalt des Rechts systematisch zu ordnen und es durch Bildung allgemeiner Begriffe zu vereinheitlichen, lassen eine einheitli­che Vorstellung von »Eigentum« im Mittel­alter aber nicht zu.

Rezeption des römischen Rechts

Die Rezeption des römischen Rechts ist vor diesem Hintergrund besonders bedeu­tungsvoll. Den Wirrnissen des germani­schen Eigentumsrechts steht plötzlich eine glasklare Konzeption und Begrifflichkeit gegenüber: das Eigentum als privatrechtli­che Vollherrschaft, die innerhalb der von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen jede rechtliche und tatsächliche Verfügung über die Sache gestattet, eine Sachherr­schaft, die nur auf bestimmten Wegen erworben werden kann; das Eigentums­recht als absolutes, gegen jedermann und jedefrau durchsetzbares absolutes Recht setzt sich durch.

Durch Praxis und Wissenschaft fortgebil­det vermag das römische Recht in einigen Ländern Deutschlands bis 1900 seine Gel­tung zu behaupten. Erst die in der Nach­folge der Revolution von 1848 stattfindende »Grundentlastung« beseitigt dann allmäh­lich das grundherrliche Obereigentum und die sich daraus ergebenden Leistungsver­pflichtungen der Bauern ebenso wie die grundherrliche Gerichtsbarkeit und Poli­zeigewalt. In Österreich sieht das kaiserli­che Patent vom 4. März 1848 zunächst vor, dass bisher untertänige Bauern gegen Zah­lung eines bestimmten Betrages das freie Eigentum an Grund und Boden erwerben können – viele Bauern verschulden sich und es kommt zu neuen Abhängigkeiten, diesmal von den Geldgebern. Erbpacht- und erbzinsrechtliche Verhältnisse werden dann erst im Jahr 1867 beseitigt.

Bürgerliches Eigentumsrecht

Gegen Ende des 19. Jh. verliert das Grundei­gentum seinen unveräußerlichen Charak­ter und wird in den Verkehr hineingerissen und »zu einem ordinären, oft umgeschlage­nen Handelsartikel« (Marx). Ab jetzt geht es ums Eigentum in dem Sinne, in dem wir es heute verstehen. »Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigen ­thum«, heißt es schon im § 353 ABGB aus dem Jahre 1811. § 354 ABGB sagt dann: »Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nut­zungen einer Sache nach Willkühr zu schal­ten, und jeden Andern davon auszuschlie­ßen«. Damit ist das positive Eigentums­recht bestimmt.

Alle Objekte des Privateigentums sind juristisch gesehen »Sachen«, d. h. »alles was von der Person verschieden ist« (§ 285 ABGB). Die Sachherrschaftstheorie bringt zum Ausdruck, dass der Eigentümer die Erlaubnis hat, mit »seiner« Sache nach Belieben zu schalten und zu walten. Inso­fern hat der Privateigentümer also über die Sache ein umfassendes Herrschaftsrecht.

Das Privateigentumsrecht erschöpft sich aber nicht in dem Recht, die Sache »nach Willkühr« zu gebrauchen. Vielmehr ist die Tauschwerteigenschaft des Eigentums von Bedeutung. Um diesen Wert realisieren zu können (also etwa eine Sache verkaufen zu können), muss zuvor sichergestellt sein, dass nur ich allein befugt bin, die Sache zu nutzen; nur dadurch behalte ich im Hin­blick auf meine Sachen die allseitige Veräuße­rungsmöglichkeit – und beziehe daraus auch die Befugnis, das Eigentumsrecht durch Rechtsgeschäft auf andere zu über­tragen. Etwas muss erst »ausschließlich« mir gehören, damit ich es einem anderen verkaufen kann.

Aneignungsfunktion des Eigentumsrechts

Noch etwas aber fehlt: Nicht nur der Gebrauchswert (Konsumieren) und der Tauschwert (Eigentumsübertragung), sondern vor allem die ökonomische Funktion der Aneignung, die das Privateigentum ermög­licht, muss begrifflich erfasst werden.

Unentwegt wird am Markt Privateigen­tum ausgetauscht bzw. verkauft. Was aber verkauft wird, das muss zuvor produziert werden. Für das Recht der kapitalistischen Gesellschaft ist kennzeichnend, dass nicht die Arbeit den Eigentumserwerbsgrund darstellt – sonst müsste ja alles, was pro­duziert wird, den unmittelbaren Produ­zenten gehören! –, sondern wiederum nur das Privateigentum. § 414 ABGB sagt: »Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder ver­mischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.« Der/die EigentümerfabrikantIn (»Unter­nehmerIn«) ist also stets auch der Eigentü­merIn des neuen Produkts: Er oder sie wird durch die Rechtsordnung ermächtigt, in Bezug auf eine neue Sache (Arbeitspro­dukt) für sich die Rechtsstellung eines Pri­vateigentümers/-eigentümerin zu begrün­den.

Zwar wird der/die LohnarbeiterIn vom Eigentum an den Produktionsmitteln aus­geschlossen; er oder sie ist aber notwendi­gerweise mit den privaten Produktions­mitteln verbunden, weil er/sie mit diesen produziert und sie im Produktionsprozess produktiv konsumiert. Für den Lohnherrn ist es also wesentlich, die Produktionsmit­tel und die unmittelbaren ProduzentInnen permanent zusammenzubringen, um sich das Arbeitsprodukt aneignen zu können. Es muss produziert werden. Klammert man dies aus, dann verschwindet aus dem Blickfeld, dass der Ausschluss der großen Mehrheit der Bevölkerung vom Eigentum an Produktionsmitteln die Voraussetzung für Ausbeutung ist: Im Produktionsprozess realisiert sich die Aneignung des Mehr­werts durch den/die EigentümerIn der Produktionsmittel. Und so »schlägt dialek­tisch das Eigentumsrecht auf Seite des Kapitals in Recht auf fremde Produkte oder in das Eigentumsrecht auf fremde Arbeit um, das Recht, sich fremde Arbeit ohne Äquivalent anzueignen, und auf Sei­ten des Arbeiters in die Pflicht, sich zu sei­ner eignen Arbeit und deren Produkt als fremdem Eigentum zu verhalten«, schreibt Marx (MEW 44, S. 364).

Wird das Privateigentum nur als ein Ver­hältnis zwischen dem/der Privateigentüme­rIn und der »Sache« verstanden, also nur als das umfassendste Recht, nach Belieben mit der Sache zu verfahren, kommt die zen­trale Bedeutung des Eigentums in unserer Wirtschaftsordnung nicht ins Blickfeld. Durch das private Eigentumsrecht werden eben andere vom Gebrauch des Eigentums ausgeschlossen; es verschafft Herrschafts­befugnisse über diejenigen, die dem Privatei­gentümer der Produktionsmittel ihre Arbeitskraft verkaufen müssen.

Mehrheit eigentumslos

Nun ist es ja nicht unbekannt, dass die Mehrzahl der Menschen zwar formal eigen­tumsberechtigt ist, tatsächlich aber weitge­hend und dauerhaft eigentumslos bleibt. Ist aber das Eigentum ungleich verteilt, dann sind damit auch per se die politischen Ein­wirkungsmöglichkeiten ungleich verteilt. Aus dieser Überlegung leiten sich alle Vor­schläge von Umverteilung ab – bis hin zur alten Forderung nach der »Expropriation der Expropriateure«.

Wenn heute zwei Drittel des privaten Vermögens nur zehn Prozent der Bevölke­rung gehören; wenn es für junge Menschen in Ballungsräumen nur noch dann möglich ist, Wohnungseigentum zu erlangen, wenn sie erben oder entsprechende Schenkungen erhalten; und wenn eine angemessene Ver­sorgung und die Deckung des Lebensbedarfs im Alter immer öfter nur noch möglich ist, wenn man auf Erbschaften zurückgreifen kann, dann wird – nur um ein Beispiel zu nennen – zumindest die Besteuerung von Erbschaften zur Herstellung größerer sozia­ler Gerechtigkeit zum unabdingbaren sozia­len Erfordernis. In der Auseinandersetzung um diese Frage könnte dann auch zu Tage treten, was schon Hans Kelsen nüchtern kritisierte: Bei der landläufigen Vorstellung vom »ewigen Privateigentum« handelt es sich um nichts anderes als um Ideologie.

In Hinsicht auf das Eigentums sollten wir also in Erinnerung behalten, was schon Hegel bemerkte: »Eine Rechtsbestimmung kann sich aus den Umständen und vorhande­nen Rechts-Institutionen als vollkommen gegründet und konsequent zeigen lassen und doch an und für sich unrechtlich und unvernünftig sein«.

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Gelesen 7032 mal Letzte Änderung am Dienstag, 10 Dezember 2019 12:09
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