27 März

Herumlungern und Betteln untersagt

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Von ANNIKA RAUCHBERGER und FERDINAND KOLLER (BettellobbyWien)

Der öffentliche Raum ist nicht nur ein Ort, an dem soziale Auseinanderset­zungen und Begegnungen stattfinden. An seiner Verfasstheit zeigt sich, inwieweit eine Gesellschaft fähig ist, Verschiedenar­tigkeit zuzulassen und anzuerkennen. In Wien ist der öffentliche Raum vermehrt strengen Reglementierungen unterworfen, die einen voraussetzungslosen Zugang für alle verhindern. Anhand des Umgangs mit bettelnden Menschen zeigt sich besonders deutlich, wie sich der Umgang mit armuts­betroffenen Menschen in der Stadt verän­dert hat.

Der Hotspot

Die jüngsten Verdrängungsprozesse lassen sich am Praterstern beobachten. Dort gilt seit dem 27.4. 2018 ein Alkoholkonsumver­bot. Der gewünschte Effekt, dass zumeist Obdachlose, alkoholkranke Menschen ver­schwinden werden, stellte sich nur bedingt ein. Die vom Verbot Betroffenen wichen an die Ränder der Verbotszone aus. So auch auf die Kaiserwiese, eine beliebte Grünflä­che der WienerInnen, die sie gern zur Erho­lung nutzen, wenn sie nicht gerade für drängt werden. Es besagt auch, dass der Zugang zum öffentlichen Raum ein wichtiges Element der Inklusion von marginalisierten Menschen ist. Dieses Statement ist wohl kaum das Papier wert, auf dem es geschrieben ist, wenn sich auf der Kaiserwiese die BesucherInnen der »Wiener Wiesn« volllaufen lassen dürfen, während armutsbetroffene Personen bei Alkoholisierung mit einer Wegweisung und der Abnahme alkoholischer Getränke rechnen Events besetzt ist. Die Kaiserwiese ist jedoch nicht mehr wirklich »öffentlicher Raum«. Sie untersteht der Verwaltung der Prater Wien GmbH, diese hat dort am 29.5.2018 eine Hausordnung erlassen. Bet­teln, Hausieren, Herumlungern, Ballspiele und übermäßiger Konsum von Alkohol sind verboten. Hauseigene Securities sind befugt, Platzverbote zu erteilen, obwohl die Wiese als Erholungsgebiet bzw. Park­anlage gewidmet ist und damit der gesam­ten Bevölkerung zur Verfügung stehen müsste. Im Mission statement soziale Arbeit im öffentlichen Raum bekennt sich die Stadt Wien dazu eine tolerante Stadt zu sein. Niemand dürfe diskriminiert oder ver­­­­­müssen.

Die Vertreibung von bettelnden Men­schen aus dem öffentlichen Raum wird abseits dieses aktuellen Hotspots jedoch in vielen Teilen Wiens mit großem Eifer betrieben. Die BettelLobby Wien, eine Ini­tiative, die das Grundrecht auf Betteln verteidigt, beobachtet dies seit Jahren.

Kriminalisierung von Armut

Anhand des Umgangs mit bettelnden Menschen lässt sich gut erkennen, wie sich der Umgang mit armutsbetroffenen Menschen in der Stadt verändert hat. Während in der Vergangenheit Betteln Gegenstand staatlicher Fürsorge war, fällt Betteln heute wieder in den Bereich der Sicherheitspolizei. Grundsätzlich ist Bet­teln in Wien erlaubt, verboten ist es laut dem Wiener Landessicherheitsgesetz (WLSG) nur »in aufdringlicher oder aggres­siver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen« zu betteln (WLSG §2, 1-3). Verboten ist es außerdem, Kinder zum Betteln mitzunehmen bzw. diese zum Betteln anzuleiten. In Wien wird Betteln aber nicht nur nach dem Wiener Landessicherheitsgesetz geahndet, sondern ebenfalls nach dem Sicherheitspolizeige­setz (SPG §81: Störung der öffentlichen Ordnung), dem Wiener Veranstaltungsge­setz (WVG §30 Bettelmusizieren) und der Straßenverkehrsordnung (§78c StVO: unbe­gründetes Stehenbleiben auf Gehsteigen). Darüber hinaus sind BettlerInnen mit Haus­ordnungen in privaten und halböffentli­chen Räumen, wie etwa mit der der Wiener Linien, konfrontiert.

Da im Wiener Landessicherheitsgesetz die Begriffe nicht genau definiert sind, besteht eine erhöhte Willkürgefahr. Beamt ­Innen entscheiden ganz subjektiv, was sie etwa als aggressiv werten, wie das Beispiel einer Strafverfügung, ausgestellt auf der Mariahilferstraße, zeigt. Dort werden die Worte »Bitte, bitte, 1 Euro für armen Mann« als aggressiv und das »Hin- und Herpendeln« als eine Behinderung des Fußgängerver­kehrs gewertet. Der Betroffene sollte 440 Euro Strafe bezahlen oder eine sechstägige Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Mit Unter­stützung der BettelLobby konnte der Betroffene die Strafe erfolgreich bekämp­fen. Insgesamt hat die BettelLobby bereits gegen mehr als 200 Strafen Rechtsmittel eingebracht, in vielen Fällen werden die Strafen aufgehoben. Wenn sie nicht aufge­hoben werden, werden die Strafen häufig reduziert. Nur in wenigen Fällen bleiben die Rechtsmittel gänzlich erfolglos.

Was bedeutet »gewerbsmäßig?«

Während es beim Tatbestand des aufdring­lichen und aggressiven Bettelns noch um das im öffentlichen Raum tatsächlich gesetzte Verhalten geht, wird beim »gewerbsmäßigen« Betteln mit einer Strafe belegt, wer aus den falschen Motiven bet­telt. Schon bei der Einführung dieses Tatbe­stands 2009 war es unklar, was er denn bedeute. Die Rechtsprechung des VfGH und die durch die BettelLobby Wien ange­strengten Verfahren haben - gegenüber der Sichtweise jener, die den Paragraphen als ein de facto allgemeines Bettelverbot inter­pretierten - zu einer Klärung und Ein­schränkung beigetragen. Betteln zur Über­brückung einer individuellen Notlage muss erlaubt sein. Gewerbsmäßiges Betteln liegt noch nicht vor, wenn jemand mehrfach beim Betteln betreten wird, sondern erst dann wenn eine Erwerbsentscheidung nachgewiesen werden kann. Sprich, wenn der Bettler/die Bettlerin seinen Unterhalt »überwiegend« oder »ausschließlich« aus der Bettelei bestreitet und nicht nachwei­sen kann, dass er/sie sich aktiv um andere Formen des Erwerbes bemüht. Es geht also nicht darum, was der Bettler/die Bettlerin in einer konkreten Situation im öffentli­chen Raum macht, sondern mit welcher Intention er/sie nach Wien gekommen ist und ob es außer des Bettelns zumindest das glaubhafte Bemühen gibt, Arbeit zu suchen.

Der Willkür durch die Polizei gebietet diese Klärung nur bedingt Einhalt: Denn BeamtInnen stellen auf der Straße ohne Dolmetscher/in fest, dass es sich beim von ihnen beobachteten Betteln um gewerbs­mäßiges Betteln handelt. Die Intention oder die Bemühungen um andere Arbeit lassen sich aber nun einmal nicht beobach­ten. Dass Bettelnde »zum ausschließlichen Zwecke der Bettelei« in Wien seien und kei­ner anderen Form des Erwerbs nachgehen würden sowie nicht auf Arbeitssuche seien, wird deshalb ohne Nachweis unterstellt. Auf Grundlage dieser Unterstellungen wird dann bestraft. Bettelnde werden in man­chen Fällen während der Amtshandlung dazu gedrängt, ein Formular zu unter­schreiben, das sie nicht verstehen. Die BeamtInnen kreuzen dann vorgefertigte Aussagen an, die die Gewerbsmäßigkeit des Bettelns unterstreichen. Die Bettelnden haben dann zugegeben, dass sie gewerbs­mäßig gebettelt haben. Bekämpfen sie in der Folge die Strafe, wird ihnen das mitun­ter zum Verhängnis. Und da viele im infor­mellen Sektor nach Arbeit suchen oder arbeiten, ist es auch schwierig, dies vor Gericht nachzuweisen.

Vertreibung statt Vermittlung

Abgesehen von den vielen rechtlichen Pro­blemen, die diese Regelung und ihre prakti­sche Umsetzung mit sich bringt, ist sie auch aus ordnungspolitischer Sicht widersinnig. Die Bestrafungen wegen gewerbsmäßigen Bettelns konterkarieren die Intention, bestimmte, für PassantInnen störende For­men der Bettelei zu unterbinden, vor allem aufdringliches Betteln. Wenn bettelnde Menschen aber unabhängig von ihrem Ver­halten bestraft werden, macht es für sie auch keinen Unterschied, ob sie still am Boden sitzen oder eine für die PassantIn­nen lästigere Form der Bettelei ausüben. Egal wie sie sich verhalten, sie bekommen eine Strafe.

Diese Vertreibungspolitik wird seit vielen Jahren mit großem Einsatz betrieben. So geben etwa PolizistInnen aus dem 1. Bezirk vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll, dass sie jeden Tag zu viert unterwegs sind, auf »Bettlerstreife«. Auch in anderen Bezir­ken gibt es BeamtInnen, die nicht viel anderes machen, als BettlerInnen nachzu­stellen. Diese Vorgehensweise ist teuer und sinnlos. Die Bettelnden verstehen meist nicht, warum sie bestraft werden. Entweder sie bezahlen die hohen Strafen (bis zu 700 Euro) oder sie treten die Ersatzfreiheits­strafen an, was ihre soziale Situation weiter verschlechtert und zusätzlich Kosten ver­ursacht.

Es ist klar, dass die Anwesenheit betteln­der Menschen im öffentlichen Raum zu Konflikten führen kann. Diese Konflikte könnten in der Regel jedoch durch Ver­mittlung und Kommunikation gelöst wer­den, die Polizei und die Strafen sollten - wenn überhaupt - das allerletzte Mittel sein. Es wäre dringend an der Zeit im Umgang mit dem Phänomen Betteln neue Wege zu gehen, etwa durch streetwork mit einem gezielten Auftrag und den relevan­ten Sprachkenntnissen. Der Einsatz der Polizei und die damit verbunden Strafen haben lediglich zur Verletzung der Rechte bettelnder Menschen und zu einer Verunsi­cherung der PassantInnen beigetragen.

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